20Nov

Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt. Die KassenSichV vom 26.9.2017 basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 16.12.2016.
Dieses Gesetz wird auch Kassengesetz oder KassenG genannt.

 

Ab dem 1.1.2020 müssen in Deutschland Registrierkassen, deren Bauart es technisch zulässt, mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

 

Diese Ver­ord­nung zur Be­stim­mung der tech­ni­schen An­for­de­run­gen an elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs- und Si­che­rungs­sys­te­me im Ge­schäfts­ver­kehr legt fest:

  • welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind,
  • wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat,
  • wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
  • die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle,
  • die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung,
  • die Anforderungen an den auszustellenden Beleg sowie
  • die Kosten der Zertifizierung.

 

Verlängerung der KassenSichV Abmahnfrist

Am 6. November 2019 wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine Verlängerung der Abmahnfrist festgelegt. Wörtlich heißt es in dieser:
„Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.“

Das bedeutet, dass Sie bei nicht-Erfüllung der Standards bis zum 30.September 2020 keine Sanktionen zu befürchten haben.